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   VG Minden, 15.08.2002 - 9 K 2031/00   

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https://dejure.org/2002,19572
VG Minden, 15.08.2002 - 9 K 2031/00 (https://dejure.org/2002,19572)
VG Minden, Entscheidung vom 15.08.2002 - 9 K 2031/00 (https://dejure.org/2002,19572)
VG Minden, Entscheidung vom 15. August 2002 - 9 K 2031/00 (https://dejure.org/2002,19572)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erhebung von Gebühren für die Trichinenuntersuchung an Schweinen einer Fleischerei; Gebührenerhebung für amtliche Schlachttieruntersuchungen und Fleischuntersuchungen; Berücksichtigung der täglichen Schlachtzahlen hinsichtlich der Berechnung amtlicher ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 30.05.2002 - C-284/00

    Stratmann

    Auszug aus VG Minden, 15.08.2002 - 9 K 2031/00
    Urteil vom 30. Mai 2002 - RS C-284/00 und C-288/00 - verbindlich entschieden.

    vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 21.03.2002 - Rechtssachen C-284/00 und C-288/00 - Rdnr. 75; vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts vom 25.06.1992 - Rechtssache C-156/91 - Rdnr. 30.

  • EuGH, 08.03.2001 - C-316/99

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus VG Minden, 15.08.2002 - 9 K 2031/00
    Schließlich sei auf die Entscheidung des EuGH vom 08.03.2001 - C-316/99 - hinzuweisen, wonach die Bundesrepublik wegen einer Vertragsverletzung verurteilt worden sei, weil sie gegen ihre Verpflichtung aus Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der RL 96/43/EG verstoßen habe, die Richtlinie rechtzeitig umzusetzen.

    Urteil vom 08.03.2001 - C-316/99 - festgestellt hat, keinen Einfluss.

  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation;

    Auszug aus VG Minden, 15.08.2002 - 9 K 2031/00
    vgl. zu der Überprüfungspflicht einer Gebührenkalkulation durch das Gericht BVerwG, Urteil vom 17.04.2002 - 9 CN 1.01 -.
  • EuGH, 09.09.1999 - C-374/97

    Feyrer

    Auszug aus VG Minden, 15.08.2002 - 9 K 2031/00
    vgl. EuGH, Urteil vom 09. September 1999 - C 374/97 -, NVwZ 2000, 182, für die Richtlinie 93/118/EG, die mit der im vorliegenden Verfahren auch anwendbaren Richtlinie 96/43/EG insoweit inhaltsgleich ist.
  • BVerwG, 27.04.2000 - 1 C 7.99

    Abrundung; Bestimmtheit; Bindung an die Auslegung des Landesrechts;

    Auszug aus VG Minden, 15.08.2002 - 9 K 2031/00
    Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des BVerwG vom 27.04.2000 - 1 C 7.99 - verwiesen, dem die Kammer folgt.
  • BVerwG, 28.06.2002 - 3 BN 5.01

    Befugnis zur flächendeckenden Abweichung von EG-Pauschalgebühren als Rechtssache

    Auszug aus VG Minden, 15.08.2002 - 9 K 2031/00
    vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2002 - 3 BN 5.01 -.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.1998 - 9 A 2561/97

    Erhebung von Gebühren für die Trichinenuntersuchung sowie Gebühren für die

    Auszug aus VG Minden, 15.08.2002 - 9 K 2031/00
    Der EuGH ist damit nicht der entgegenstehenden Rechtsauffassung des OVG NRW gefolgt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.12.1998 - 9 A 2561/97 -, die auch der GS und der FlGFlHKostG-VO NRW zu Grunde lag.
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.1992 - C-156/91

    Hansa Fleisch Ernst Mundt GmbH & Co. KG gegen Landrat des Kreises

    Auszug aus VG Minden, 15.08.2002 - 9 K 2031/00
    vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 21.03.2002 - Rechtssachen C-284/00 und C-288/00 - Rdnr. 75; vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts vom 25.06.1992 - Rechtssache C-156/91 - Rdnr. 30.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2004 - 9 A 4056/02

    Gebührenbescheid gegen einen Betreiber einer privatgewerblichen Schlachtstätte;

    Die Urteile des Verwaltungsgerichts Minden vom 15. August 2002 in den Verfahren - 9 K 2031/00-, - 9 K 2032/00 - und - 9 K 4027/00 - werden für wirkungslos erklärt.

    Die Klägerin hat daraufhin jeweils fristgerecht in den Verfahren - 9 K 2031/00 - (Bescheide Zeitraum Januar - Mai 2000), - 9 K 2032/00 - (Bescheide Zeitraum Juni 1997 - Dezember 1999) und - 9 K 4027/00 - (Bescheide Zeitraum August - Oktober 2000) Klage erhoben und zur Begründung im wesentlichen vorgetragen: Die Bundesrepublik Deutschland habe die für Fleischbeschaugebühren maßgebliche Richtlinie (RL) 96/43/EG zur Änderung und Kodifizierung der RL 85/73/EWG nicht in allen Bundesländern fristgerecht umgesetzt, was auch vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 8. März 2001 festgestellt worden sei.

    Die Klägerin hat im Verfahren - 9 K 2031/00 - beantragt, die als Anlage zum Protokoll aufgelisteten Gebührenbescheide des Beklagten und den Widerspruchsbescheid vom 09.05.2000 aufzuheben, soweit in diesen folgende Gebühren festgesetzt sind:.

    Nach Erlass der Änderungssatzung änderte der Beklagte die in den Verfahren - 9 K 2031/00 -, - 9 K 2032/00 - und - 9 K 4027/00 - angefochtenen Bescheide durch einen Sammelbescheid vom 20. November 2002 dahin, dass er die vorherige Festsetzung der getrennten Gebühren für die Fleisch- und die Trichinenuntersuchung durch die nunmehr in der Änderungssatzung für die jeweiligen Zeiträume vorgesehenen Gebührenbeträge für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung ersetzte.

    Soweit die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich der in den Klageverfahren VG Minden 9 K 2031/00, 9 K 2032/00 und 9 K 4027/00 gestellten und zunächst auch zweitinstanzlich streitgegenständlicen Klageanträge übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist es in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und sind die darauf bezogenen Urteile des VG Minden vom 15. August 2002 für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog).

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